Mandantenakquise und Berufsrecht: Was dürfen Kanzleien werben?

Lukas Lierk
26. Mai, 2026
14 min
Lesezeit

Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte dürfen 2026 aktiv für ihre Kanzlei werben – solange die Werbung sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf einen Einzelfall gerichtet ist. Für Notare gelten strengere Regeln nach § 29 BNotO, aber auch sie dürfen mit der richtigen Strategie sichtbar werden – weil das Werbeverbot oft falsch verstanden wird. Dieser Artikel zeigt, was nach § 57a StBerG, § 43b BRAO, § 52 WPO und § 29 BNotO konkret erlaubt ist – mit Beispielen, Praxisgrenzen und Hinweisen zur Umsetzung im Kanzleimarketing.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung. Die berufsrechtlichen Regelungen ändern sich, Kammern legen Einzelfälle unterschiedlich aus. Vor konkreten Werbemaßnahmen sollte die zuständige Kammer kontaktiert oder rechtlicher Rat eingeholt werden.

Welche Gesetze regeln Werbung für Kanzleien?

Für jede Berufsgruppe gibt es eigene Rechtsgrundlagen. Hier die wichtigsten Regelungen 2026:

  • Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: § 57 und § 57a Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie § 9 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB)
  • Rechtsanwälte: § 43b Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie §§ 6–7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer: § 52 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und die Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer
  • Notare: § 29 Bundesnotarordnung (BNotO) sowie Richtlinien der Landesnotarkammern
  • Patentanwälte: § 39a Patentanwaltsordnung (PAO)

Alle Regelungen folgen einer ähnlichen Grundlogik – mit einem zentralen Unterschied bei Notaren, der weiter unten erklärt wird.

Was dürfen Steuerberater werben? (§ 57a StBerG)

Der zentrale Satz aus dem Steuerberatungsgesetz lautet: „Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Das klingt zunächst restriktiv, lässt aber einen sehr großen Spielraum. Übersetzt in die Praxis bedeutet das:

Erlaubt sind

  • Professionelle Kanzlei-Website mit Informationen zu Leistungen, Team, Spezialisierungen
  • Eigene Karriereseite mit Hinweisen auf Arbeitgeberqualitäten und Stellenangeboten
  • Blog- und Fachartikel zu steuerlichen Themen
  • Newsletter an Mandanten und Interessenten (mit Einwilligung)
  • Anzeigen in Zeitungen, Fachmagazinen und Online-Medien
  • Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads – solange die Anzeigeninhalte sachlich bleiben
  • Webinare und kostenlose Veranstaltungen
  • Präsenz auf Social Media (LinkedIn, Instagram, YouTube, Facebook)
  • Podcasts und Videos zu steuerlichen Fachthemen
  • Fachvorträge auf Konferenzen und Veranstaltungen
  • Pressemitteilungen und Interviews in Fachmedien
  • Sponsoring von Veranstaltungen oder regionalen Initiativen

Verboten sind

  • Direkte Ansprache eines konkreten Auftraggebers mit dem Ziel, einen Einzelauftrag zu erhalten
  • Reklamehafte, marktschreierische Werbung, die Effekt vor Information stellt
  • Vergleichende Werbung, die andere Steuerberater oder Kanzleien herabsetzt
  • Aktive Abwerbung von Mandanten eines anderen Steuerberaters
  • Werbung mit unzulässig niedrigen Honoraren, die das Berufsbild gefährden
  • Irreführende Werbung, etwa mit falschen Qualifikationen oder Garantien
  • Provisionszahlungen für Mandantenvermittlung
  • Belauschen einzelner Mandate der Konkurrenz über Adressdaten oder Insiderinformationen

Die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer konkretisiert in § 9 BOStB die Anforderungen weiter – etwa zu Anlass und Häufigkeit der Werbung, zur Verwendung von Fachberaterbezeichnungen und zur DSGVO-Konformität.

Was dürfen Rechtsanwälte werben? (§ 43b BRAO)

Für Rechtsanwälte gilt eine fast identische Logik: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Konkretisierungen findet man in der Berufsordnung der Rechtsanwaltskammern (§§ 6–7 BORA). Die zentralen Punkte:

Erlaubt sind

  • Hinweise auf Tätigkeitsschwerpunkte und Spezialisierungen – wenn tatsächliche Qualifikationen vorliegen
  • Führung von Fachanwaltsbezeichnungen, wenn die formale Anerkennung erfolgt ist
  • Hinweise auf Mitgliedschaften in Berufsverbänden und Fachgremien
  • Sachliche Information zu Honorarmodellen und Stundensätzen
  • Präsenz auf allen klassischen und digitalen Kanälen (siehe Liste oben)
  • Sammlung und Präsentation von Mandanten-Bewertungen – unter Beachtung des Datenschutzes

Verboten sind

  • Mandantenabwerbung, insbesondere unter Verwendung rechtswidrig beschaffter Daten
  • Überzogene Erfolgsversprechen („Wir gewinnen jeden Prozess")
  • Werbung mit Mandanten ohne deren ausdrückliche Einwilligung
  • Unauffordernde direkte Ansprache potenzieller Mandanten (Kaltakquise per Telefon, unangefordertes Anschreiben)

Was dürfen Wirtschaftsprüfer werben? (§ 52 WPO)

Für Wirtschaftsprüfer gilt die gleiche Grundlogik wie für Steuerberater und Rechtsanwälte: Sachliche Information ist erlaubt, einzelfallbezogene Akquise ist verboten.

Spezifika für Wirtschaftsprüfer:

  • Strenge Trennung zwischen Werbung für Prüfungsleistungen und beratenden Tätigkeiten
  • Unabhängigkeitsgrundsätze müssen jede Marketingaktivität prägen – Werbung darf den Eindruck der Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen
  • Sehr hohe Sensibilität bei Aussagen zu Prüfungsergebnissen oder konkreten Mandanten

Für Wirtschaftsprüfer hat sich Content-Marketing – also Fachartikel, Studien, Präsentationen – als wirksamster Marketing-Hebel etabliert, weil es natürlich zur professionellen Rolle passt.

Was dürfen Notare werben? (§ 29 BNotO)

Hier wird es interessant – und wird sehr häufig falsch verstanden. Der zentrale Satz aus der Bundesnotarordnung lautet: „Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.“

Auf den ersten Blick scheint das ein vollständiges Werbeverbot zu sein. Es ist keines. Das ist ein verbreitetes Missverständnis. Die richtige Lesart lautet: Werbung, die einen gewerblichen Eindruck erweckt oder die Unparteilichkeit gefährdet, ist verboten. Sachliche Information über das Amt und das Tätigkeitsspektrum ist erlaubt – und sogar erwünscht.

Der Schlüssel: Pull statt Push

Die zentrale Unterscheidung im Notar-Marketing lautet: Push-Werbung (aktive Verkaufsbotschaften) ist verboten. Pull-Marketing (Bereitstellung von Informationen für aktiv Suchende) ist erlaubt.

Was bedeutet das konkret?

Push-Werbung ist verboten:

  • Plakatwerbung mit Slogans („Ihr Notar für alle Fälle")
  • Reklame mit emotionalen Bildern oder übertriebenen Versprechen
  • Aktive Ansprache potenzieller Mandanten über Kaltakquise
  • Marktschreierische Online-Anzeigen mit Sales-Botschaften
  • Vergleichende Werbung gegenüber anderen Notaren
  • Provisionsmodelle für Mandantenvermittlung
  • Führen irreführender Bezeichnungen („Notariat" statt „Notar", „Notar & Mediator" in gleichwertiger Darstellung)

Pull-Marketing ist erlaubt:

  • Professionelle, informative Website mit Erklärungen zu notariellen Tätigkeiten
  • FAQs zu typischen Fragen (Immobilienkauf, Erbschaft, Gesellschaftsgründung)
  • Blog mit Fachartikeln zu notariellen Themen
  • Eigene Webseiten zu speziellen Fachthemen – etwa „Immobilienkauf in [Region]"
  • Sachliche Präsenz auf sozialen Netzwerken (LinkedIn, Instagram, YouTube) mit informativen Inhalten
  • Videos zu typischen notariellen Vorgängen
  • Suchmaschinenoptimierung (SEO), damit Suchende den Notar finden
  • Eintrag in seriösen Verzeichnissen
  • Vorträge, Webinare und Veranstaltungen für Fachgruppen oder die Allgemeinheit
  • Pressearbeit und Fachpublikationen

Anwaltsnotare: Mehr Spielraum durch Doppelrolle

Eine wichtige Differenzierung: Wer als Anwaltsnotar tätig ist (also Rechtsanwalt mit Notar-Bestellung), darf für die anwaltliche Tätigkeit nach § 43b BRAO werben – also mit dem volleren Spielraum von Rechtsanwälten. Die notarielle Tätigkeit bleibt aber unter § 29 BNotO eingeschränkt.

In der Praxis bedeutet das: Anwaltsnotare müssen in der Werbung klar trennen, welcher Teil sich auf die anwaltliche und welcher Teil sich auf die notarielle Tätigkeit bezieht. Diese Trennung muss in der Kommunikation eindeutig sein.

Beispiele für funktionierendes Notar-Marketing

Aus der Praxis funktionieren für Notare folgende Marketing-Hebel besonders gut:

  • Lokale SEO und Google Maps: Wer als Notar in einer Stadt gefunden werden will, muss in Google Maps und in der lokalen Suche präsent sein. Das ist Pull-Marketing in seriöser Form.
  • Themen-Webseiten: Eine eigene Unterseite zu „Immobilienkauf [Region]" zieht aktiv Suchende an, ohne aktiv zu werben.
  • Fach-Blog und FAQs: Wer häufige Fragen schriftlich beantwortet, baut Vertrauen auf und wird über Google gefunden.
  • Webinare und Informationsveranstaltungen: Für Bauherren, Erben, GmbH-Gründer – sachlich, ohne Verkaufsdruck.
  • Pressearbeit: Beiträge in regionalen Zeitungen oder Fachmedien zu notariellen Themen.

Wichtig zur Erinnerung: Auch bei Pull-Marketing muss jede Maßnahme den Test „Würde meine zuständige Notarkammer das als amtsangemessen einstufen?" bestehen. Im Zweifel: Kammer fragen.

Was dürfen Patentanwälte werben? (§ 39a PAO)

Für Patentanwälte gelten die gleichen Grundregeln wie für Rechtsanwälte: sachliche Information über die berufliche Tätigkeit ist erlaubt, einzelfallbezogene Akquise ist verboten.

Spezifika für Patentanwälte:

  • Werbung mit Spezialisierungen auf bestimmte Technologiefelder (IT, Pharma, Maschinenbau) ist erlaubt und sogar empfehlenswert
  • Fachpublikationen zu Patentrecht oder Technologietrends sind ein zentraler Marketing-Hebel
  • LinkedIn und Fachkonferenzen sind die wirksamsten Sichtbarkeitskanäle für B2B-orientierte IP-Mandate

Welche Marketing-Aktivitäten sind branchenübergreifend kritisch?

Auch wenn die meisten Kanzleien werben dürfen, gibt es Aktivitäten, die berufsübergreifend kritisch oder verboten sind:

1. Direkte Mandantenansprache (Kaltakquise)

Telefonische Direktansprache potenzieller Mandanten oder unaufgeforderte Anschreiben fallen unter „auf den Einzelfall gerichtet" und sind damit für alle Berufsgruppen problematisch. Was unterscheidet erlaubte Werbung von verbotener Kaltakquise? Werbung ist passiv: Sie wird verbreitet und erreicht potenzielle Mandanten. Kaltakquise ist aktiv: Sie spricht eine konkrete Person mit dem Ziel an, einen konkreten Auftrag zu generieren.

2. Provisionszahlungen für Mandanten-Vermittlung

Für Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare und Patentanwälte gilt: Provisionen oder andere Gegenleistungen für die Vermittlung von Mandanten sind unzulässig. Das gilt auch für verdeckte Provisionen („Empfehlungsprämien", die als sonstige Zahlungen kaschiert sind).

3. Werbung mit konkreten Mandanten ohne deren Einwilligung

Wer eigene Erfolge anhand konkreter Mandanten bewerben will, braucht ausdrücklich deren Einwilligung. Diese sollte schriftlich oder in Textform vorliegen und konkret den Verwendungszweck nennen.

4. Irreführende Qualifikationsangaben

Wer mit Fachgebieten, Tätigkeitsschwerpunkten oder Spezialisierungen wirbt, muss diese tatsächlich nachweisen können. Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss die formelle Anerkennung haben.

5. Vergleichende Werbung

Direkter Vergleich mit konkreten Wettbewerbern („Wir sind besser als Kanzlei X") ist verboten. Allgemeine Aussagen über die eigene Qualität sind erlaubt, solange sie nachweisbar sind.

6. DSGVO-Verstöße in der Werbung

Newsletter ohne Einwilligung, Mandantendaten in Anzeigen, fehlende Datenschutzhinweise auf der Website – alle führen zu berufsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Sanktionen. Die DSGVO trifft Kanzleien besonders hart, weil sie ohnehin mit hochsensiblen Mandantendaten arbeiten.

Praxisbeispiele: Was funktioniert in der Mandantenakquise?

Aus der Beobachtung von über 630 Kanzleien zeigen sich folgende Aktivitäten als sowohl rechtssicher als auch effektiv:

Beispiel 1: Spezialisierte Inhalte

Eine mittelgroße Steuerkanzlei mit Fokus auf Heilberufe veröffentlicht regelmäßig Blog-Artikel und Webinare zu steuerlichen Themen für Ärzte. Die Inhalte sind sachlich, beantworten konkrete Fragen und sind über Google leicht zu finden. Folge: 60 Prozent neuer Mandate kommen über die Website.

Beispiel 2: LinkedIn-Präsenz des Inhabers

Ein Wirtschaftsanwalt mit Fokus auf Mittelstand und M&A postet zwei- bis dreimal pro Woche fundierte Beiträge zu Themen aus seiner Tätigkeit. Er reagiert auf Marktentwicklungen, kommentiert relevante Urteile, erklärt komplexe Sachverhalte. Folge: Innerhalb von 18 Monaten 8 neue Mandate mit jeweils sechsstelligem Honorarvolumen.

Beispiel 3: Google-Maps-Optimierung für Notare

Ein Notar in einer mittelgroßen Stadt optimiert konsequent seinen Google Maps-Eintrag: aktuelle Öffnungszeiten, hochwertige Fotos, sachliche Beschreibung der Schwerpunkte, regelmäßige Antworten auf Bewertungen. Folge: 70 Prozent neuer Anfragen kommen über lokale Suche.

Beispiel 4: Webinare zur Mandantenbindung

Eine Steuerkanzlei in Bayern (Wimmer Hoffmann Mühlbauer und Partner mbB) hat in 12 Wochen 11 neue Mandanten gewonnen und 240.000 € Zusatzumsatz generiert. Hebel: spitze Positionierung, sachliche Webinare zur konkreten Zielgruppe, klarer Sales-Prozess. Das ist ein möglicher Weg – kein Blueprint für jede Kanzlei. Weitere Praxisbeispiele in unseren Referenzen.

Wo sind die Grenzen – was endet typischerweise in einem berufsrechtlichen Verfahren?

Aus der Beobachtung von berufsrechtlichen Verfahren der letzten Jahre zeichnen sich wiederkehrende Muster ab:

  1. Plakative Slogans und Versprechen. „Die beste Steuerkanzlei in [Stadt]" oder „Garantierter Erfolg" – hier wird regelmäßig wegen berufswidriger Werbung verwarnt.
  2. Reklamehafte Online-Anzeigen. Marktschreierische Headlines und unsächliche Versprechen treffen alle Berufsgruppen.
  3. Mandantenakquise per Direktkontakt. Wer aktiv Mandanten anschreibt oder anruft, riskiert ein Verfahren.
  4. Provisionsmodelle und Vermittler. Vereinbarungen mit Vermittlern, die pro generiertem Mandat eine Prämie erhalten, sind nicht zulässig.
  5. Falsche Qualifikationsangaben. Wer mit Fachanwalts- oder Fachberatertiteln wirbt, ohne diese formal nachweisen zu können, wird abgemahnt.
  6. Notare mit gewerblich anmutender Werbung. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (etwa 2018 zu „Notariat" und 2022 zu „Notar & Mediator") klargestellt, dass Notare den Eindruck eines Gewerbebetriebs vermeiden müssen.

Eine Verwarnung der Kammer ist meist die erste Stufe. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Rügen, Geldbußen und im Extremfall der Entzug der Bestellung.

Was muss in jeder Marketing-Maßnahme stehen?

Unabhängig vom Kanal müssen Kanzleien folgende Pflichtangaben sicherstellen:

  • Impressum: Vollständig nach § 5 TMG, mit Berufsbezeichnung, zuständiger Kammer, aufsichtsführender Behörde
  • Datenschutzerklärung: DSGVO-konform, mit allen Verarbeitungsvorgängen
  • Information über Berufsgesetze: Verweis auf StBerG, BRAO, WPO oder BNotO bei beruflichen Aussagen
  • Korrekte Bezeichnung: „Steuerberater", „Rechtsanwalt", „Wirtschaftsprüfer" – nicht abgewandelte Formen
  • Disclaimer bei Erfolgs-Aussagen: Hinweis, dass Erfahrungen einzelner Mandanten nicht pauschal übertragbar sind

Die Marketing-Tools (Newsletter-Software, CRM, Webformulare) müssen DSGVO-konform sein. Tools mit US-Hosting sind kritisch zu prüfen.

Wie geht modernes Kanzlei-Marketing rechtssicher?

Aus 8 Jahren Arbeit mit Kanzleien lassen sich 4 Prinzipien für rechtssicheres Marketing ableiten:

Prinzip 1: Sachlich vor reklamehaft. Eine Kanzlei kommuniziert ihre Leistungen, ihre Spezialisierung und ihre Methoden. Sie verzichtet auf marktschreierische Slogans und überzogene Versprechen.

Prinzip 2: Pull vor Push. Statt Mandanten aktiv zu jagen, baut die Kanzlei Inhalte auf, die Mandanten aktiv suchen. SEO, Content-Marketing, Webinare, Fach-Blog.

Prinzip 3: Spezialisierung statt Breitenwerbung. Eine klare Spezialisierung erlaubt zielgerichtete Kommunikation mit hoher Relevanz – ohne Einzelfall-Akquise.

Prinzip 4: Tracking und Optimierung. Wer mit Google Ads, Meta Ads oder Newsletter-Tools arbeitet, muss alle Datenflüsse DSGVO-konform aufsetzen. Tracking-Tools müssen so konfiguriert sein, dass keine Mandantendaten unzulässig verarbeitet werden.

Eine konkrete Anwendung dieser Prinzipien zeigt der Artikel Mandantengewinnung für Kanzleien – mit Kanal-Entscheidungslogik und konkretem Prozess. Für die Investitionskalkulation hilft der Artikel Was kostet Kanzleimarketing.

Häufig gestellte Fragen zum Berufsrecht in der Mandantenakquise

Dürfen Steuerberater Google Ads schalten?

Ja. Google Ads sind erlaubt, solange die Anzeigeninhalte sachlich über die berufliche Tätigkeit informieren und nicht auf einen Einzelauftrag gerichtet sind. Headlines wie „Steuerberater in Frankfurt – Spezialisierung Mittelstand" sind unproblematisch. Slogans wie „Der beste Steuerberater für Sie!" hingegen riskant.

Dürfen Rechtsanwälte auf Social Media werben?

Ja. Sachliche Beiträge zu rechtlichen Themen, Hinweise auf Spezialisierungen, fachliche Einschätzungen aktueller Urteile sind erlaubt. Direkte Mandantenansprache, Bewertung konkreter Mandate (ohne Einwilligung) oder überzogene Erfolgsversprechen sind verboten.

Was ist Mandantenakquise und was ist erlaubte Werbung?

Die Grenze verläuft an der „Einzelfall-Gerichtetheit". Werbung, die abstrakt auf eine Zielgruppe oder ein Thema gerichtet ist („Unsere Spezialisierung: IT-Recht für Mittelstandsunternehmen"), ist erlaubt. Akquise, die einen konkreten Mandanten mit einem konkreten Anliegen ansprechen will („Ihr Streit mit Firma XY – wir helfen!"), ist verboten.

Dürfen Notare überhaupt eine Website haben?

Ja. Notare dürfen – und sollten – eine professionelle Website betreiben, die sachlich über ihre Amtstätigkeit informiert. Verboten sind reklamehafte Elemente, Slogans, oder Werbeversprechen. Erlaubt sind FAQs, Fachartikel, Erklärungen zu typischen notariellen Vorgängen.

Dürfen Notare einen Blog schreiben?

Ja, solange die Inhalte sachlich und informativ sind. Ein Blog mit Erklärungen zu notariellen Themen (Immobilienkauf, Erbschaft, GmbH-Gründung) ist klassisches Pull-Marketing und nach § 29 BNotO zulässig. Verboten sind reklamehafte Posts und Aussagen, die den Notar in den Vordergrund stellen statt das Thema.

Dürfen Steuerberater Bewertungen sammeln und veröffentlichen?

Ja, mit Einwilligung der Mandanten und unter Beachtung des Datenschutzes. Wichtig: Die Bewertungen müssen authentisch sein. Gefälschte Bewertungen sind wettbewerbswidrig und berufsrechtlich problematisch.

Sind Newsletter an Mandanten erlaubt?

Ja, mit Einwilligung. Die Einwilligung muss konkret für Newsletter erteilt sein, nicht nur für die Mandatsbearbeitung. Wer Newsletter ohne Einwilligung verschickt, riskiert DSGVO-Bußgelder und berufsrechtliche Verwarnungen.

Was passiert, wenn ich gegen das Berufsrecht verstoße?

Die Sanktionsstufen reichen von einer Belehrung der Kammer über eine Rüge bis zu einem berufsgerichtlichen Verfahren. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Geldbußen oder – im Extremfall – der Entzug der Bestellung. Praktisch häufiger als die formale Sanktion ist die Reputationsschädigung in der Branche.

Wo kann ich prüfen, ob meine Werbung berufsrechtlich okay ist?

Die zuständige Kammer (Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammer, Wirtschaftsprüferkammer, Notarkammer) ist die erste Anlaufstelle. Viele Kammern bieten Vorabbewertungen an, bevor Werbemaßnahmen veröffentlicht werden. Bei größeren Kampagnen lohnt sich zusätzlich die rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt.

Fazit: Werbung ist erlaubt – sachlich, strategisch und rechtssicher

Das wichtigste Missverständnis im Berufsrecht: „Wir dürfen ohnehin nicht werben" ist falsch. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte dürfen aktiv für ihre Kanzlei werben. Auch Notare dürfen sichtbar werden – mit der richtigen Strategie auf Pull-Marketing statt Push.

Die Regel ist einfach: Sachliche Information über die berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Einzelfall-bezogene Akquise nicht. Wer diese Grenze versteht und sein Marketing entsprechend ausrichtet, kann moderne Kanäle – Website, SEO, Content-Marketing, Social Media, Paid Ads – voll nutzen.

Was bei der konkreten Umsetzung wichtig ist: Eine klare Positionierung, eine durchdachte Conversion-Architektur und ein sauberer Sales-Prozess sind entscheidender als die Frage „Darf ich werben?". Detaillierte Hebel zur Mandantengewinnung findest du im Leitfaden Mandantengewinnung für Kanzleien. Für Recruiting findest du Hebel im Artikel Steuerfachangestellte finden trotz Fachkräftemangel.

Wer eine rechtssichere Marketing-Strategie für seine Kanzlei aufbauen will, vereinbart ein kostenfreies Erstgespräch. Wir analysieren gemeinsam, welche Kanäle bei eurer Berufsgruppe, eurer Spezialisierung und eurer Region am wirksamsten funktionieren – und welche berufsrechtlichen Spielregeln zu beachten sind.

Lukas Lierk

Jetzt unverbindlich Termin vereinbaren

Wir zeigen Ihnen, wie Sie in kurzer Zeit passende Kandidaten anziehen oder Mandanten gewinnen und darüber hinaus Ihre Kanzlei zukunftssicher machen.

Weitere Artikel

Julian Schmitt
Kundenberater
Kostenloses Erstgespräch buchen!
Gemeinsam analysieren wir Ihre Situation und entwickeln eine passende Lösung für Sie.
Diese Woche kaum noch Plätze verfügbar
03:00